Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand 25. Juli 2024)
 
1. Grundlegendes und Anwendungsbereich
 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden “AGB”) sind für alle Produkte, Dienstleistungen und Lieferungen der Swiss Fassaden Technik AG massgeblich. Nur wenn sie schriftlich und ausdrücklich vereinbart wurden, sind abweichende Absprachen zwischen den Parteien oder Kundenbedingungen gültig. 

2. Angebote und Leistungsumfang 

 

2.1 Ein Vertrag über Lieferungen, Dienstleistungen und Produkte der Swiss Fassaden Technik AG kommt mit der Bestätigung der Bestellung durch die Swiss Fassaden Technik AG zustande. Änderungen oder Stornierungen von Verträgen bedürfen der Schriftform. Unbefristete Angebote sind freibleibend. 

2.2 Die Auftragsbestätigung legt den Umfang und die Ausführung aller Dienstleistungen/Produkte und Lieferungen fest. Bestimmte Dienstleistungen wie Ausführungsplanung, Montage, Überwachung der Bauausführung sowie Berechnungen zur Statik werden nur erbracht, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

 
2.3 Zusätzliche Kosten für Material, Dienstleistungen und Produkte, die nicht im Angebot oder in der Auftragsbestätigung aufgeführt sind, aber während der Ausführung notwendig werden, werden gesondert berechnet.
 
2.4 Mehrkosten aufgrund unvollständiger, verspäteter oder fehlerhafter Angaben des Auftraggebers oder späterer Änderungen einschliesslich Änderungen der Masse, Mengen oder abweichender Ausführungen, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Swiss Fassaden Technik AG kann Liefertermine und Preise entsprechend anpassen.
 
2.5 Der Kunde anerkennt, dass Lieferungen von Mustern abweichen können und Unterschiede in Struktur, Textur und Farbe möglich sind.
 
3. Preise und Zahlungsbedingungen
 
3.1 Sofern nicht anders vereinbart, gelten die Preise in der Auftragsbestätigung der Swiss Fassaden Technik AG am Tag des Vertragsabschlusses.
 
3.2 Alle Preise sind in Schweizer Franken angegeben, exklusive Mehrwertsteuer und Nebenkosten wie Transport, Verpackung, Zölle, Reisespesen, Gebühren, Abgaben, Versicherungen usw. Für Bestellungen unter einem Nettowarenwert von CHF 100.00 wird eine Kleinmengenpauschale von CHF 20.- erhoben.
 
3.3 Währungsschwankungen, wesentliche Verschiebungen des Liefertermins oder Preisänderungen bei Materialien oder Zulieferern berechtigen die Swiss Fassaden Technik AG zu Preisanpassungen.
 
3.4 Alle Rechnungen der Swiss Fassaden Technik AG sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug werden ab dem 31. Tag Verzugszinsen in Höhe von 5,0% fällig. Die Swiss Fassaden Technik AG kann Ersatz für Mahnkosten in Höhe von CHF 30.00 pro Mahnung verlangen. Bei Zahlungsverzug des Kunden kann die Swiss Fassaden Technik AG Lieferungen und Dienstleistungen einstellen und versandbereite Lieferungen zurückhalten, ohne dass der Kunde Anspruch auf Entschädigung hat.
 
3.5 Der Kunde darf Zahlungen aufgrund von Beanstandungen oder nicht schriftlich anerkannten Gegenforderungen weder zurückhalten noch kürzen oder verrechnen.
 
4. Lieferung
 
4.1 Liefertermine sind vorläufig und unverbindlich. Änderungen bleiben vorbehalten, insbesondere bei kurzfristigen oder verspäteten Bestellungen oder Änderungswünschen des Kunden. Die Swiss Fassaden Technik AG haftet nicht für Lieferverzögerungen oder Konventionalstrafen soweit gesetzlich zulässig.
 
4.2 Die Lieferung erfolgt ab Lager der Swiss Fassaden Technik AG oder ab Werk/Lager des Zulieferers, sofern nicht anders in der Auftragsbestätigung vermerkt. Transporte (ohne Ablad) erfolgen nur auf Wunsch, Rechnung und Gefahr des Kunden.
 
4.3 Mit dem Versand der Lieferung ab Lager oder Werk geht das Risiko auf den Kunden über, unabhängig von vereinbarten Liefer- und Montagebedingungen. Die Versicherung gegen Schäden liegt beim Kunden, kann aber auf dessen Wunsch und Kosten veranlasst werden.
 
4.4 Bei Annahmeverzug oder Zahlungsverzug des Kunden, bei behinderten Zufahrten oder unsachgemäßer Entladung haftet der Kunde vollständig. Die Swiss Fassaden Technik AG kann die Lieferung auf Kosten und Gefahr des Kunden lagern oder vom Vertrag zurücktreten.
 
4.5 Die Swiss Fassaden Technik AG bleibt Eigentümer der Lieferung, bis die vollständige Bezahlung erfolgt ist; in diesem Fall ist die Swiss Fassaden Technik AG berechtigt, einen entsprechenden Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister zu veranlassen. Der Kunde darf die Lieferung in dieser Zeit nicht weiterverkaufen, vermieten oder verpfänden. Die Swiss Fassaden Technik AG ist berechtigt, 2 Massnahmen zum Schutz ihres Eigentums zu ergreifen.
 
4.6 Retouren werden grundsätzlich nicht akzeptiert, da Lieferungen in der Regel objektbezogen sind.
 
5. Mitwirkungspflichten des Kunden
 
5.1 Der Kunde muss alle relevanten Informationen für die Vertragserfüllung rechtzeitig, vollständig und korrekt bereitstellen, einschließlich Materialspezifikationen, Bauaufmaße und Statiken.
 
5.2 Der Kunde muss die Swiss Fassaden Technik AG über technische Anforderungen und relevante Vorschriften informieren.
 
5.3 Bei Verletzung dieser Mitwirkungspflicht haftet der Kunde für entstandene Schäden und die Swiss Fassaden Technik AG kann die Leistungserbringung einstellen oder vom Vertrag zurücktreten.
 
6. Gewährleistung und Haftung
 
6.1 Die Swiss Fassaden Technik AG gewährleistet nur, was ihre Zulieferer garantieren oder was sie ausdrücklich freigegeben hat.
 
6.2 Die entsprechende Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr nach Lieferung, sofern nicht gesetzlich eine längere Frist vorgeschrieben ist. Die Swiss Fassaden Technik AG haftet nicht für die Statik der Fassadenverkleidung, die Qualität des Materials, Montagefehler oder falsche Angaben des Kunden.
 
6.3. Alle Lieferungen und Dienstleistungen müssen in Gegenwart eines vom Kunden bestellten Vertreters der Swiss Fassaden Technik AG überprüft, protokolliert und abgenommen werden, solange die Unterkonstruktion sichtbar ist. Andernfalls gelten sie innerhalb von fünf Werktagen als abgenommen.
 
6.4. Während der Abnahme oder der Gewährleistungsfrist festgestellte Mängel müssen der Swiss Fassaden Technik AG sofort schriftlich gemeldet werden. Andernfalls werden sie als genehmigt betrachtet. Die Swiss Fassaden Technik AG hat das Recht, Mängel innerhalb einer angemessenen Frist nach eigenem Ermessen durch Reparatur oder Ersatz zu beheben. Weitere Ansprüche, einschließlich Rücktritt, Minderung und jegliche Art von Schadenersatz, sind ausgeschlossen.
 
6.5. Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verbrauchsmaterialien sowie Schäden, die durch Verschleiß, mangelhafte Wartung, Eingriffe des Kunden oder Dritter, Nichtbeachtung von Montage- und Betriebsanweisungen, übermäßige Nutzung, von der Swiss Fassaden Technik AG nicht durchgeführte Bau-, Montage- und Reparaturarbeiten sowie externe Einflüsse wie höhere Gewalt oder andere von der Swiss Fassaden Technik AG nicht zu verantwortende Gründe entstehen.
 
6.6. Die Gewährleistungsfrist endet vorzeitig, wenn der Kunde oder Dritte Änderungen oder Reparaturen vornehmen, der Kunde nicht sofort alle angemessenen Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreift oder der Swiss Fassaden Technik AG nicht umgehend die Möglichkeit gibt, den Mangel zu beheben.
 
6.7. Jegliche Haftung der Swiss Fassaden Technik AG für Hilfspersonen, entgangenen Gewinn, indirekte und direkte Schäden, Folgeschäden, Ausfallzeiten, Kapitalkosten oder Kosten für den Erwerb von Ersatzleistungen sowie jeglichen weiteren wirtschaftlichen Folgeschaden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
 
6.8. Die Swiss Fassaden Technik AG haftet nur für Personen- und Sachschäden, soweit eine Haftpflichtversicherung Deckung bietet. Alle weiteren Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
 
7. Vertragsauflösung
 
Sollten sich die wesentlichen Umstände des Vertrags unvorhergesehen ändern oder die Erfüllung durch die Swiss Fassaden Technik AG erheblich beeinträchtigt werden, oder sollte sich die Ausführung der Lieferungen als ganz oder teilweise unmöglich erweisen, werden die Parteien versuchen, eine Vertragsänderung zu vereinbaren. Kommt keine Einigung zustande, hat die Swiss Fassaden Technik AG das Recht, den Vertrag oder die betroffenen Teile aufzulösen, wobei der Kunde für vollständigen Schadensersatz aufkommt.
 
8. Schlussbestimmungen
 
8.1. Sollten einzelne Klauseln dieser AGB ungültig, unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die betreffende Klausel durch eine gültige, wirksame und durchführbare Regelung zu ersetzen, die dem ursprünglichen wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
 
8.2. Die Swiss Fassaden Technik AG kann diese AGB jederzeit ändern. Änderungen oder Ergänzungen werden Bestandteil des Vertrags, wenn der Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe schriftlich widerspricht. 
 
8.3. Bei Streitigkeiten ist der Sitz der Swiss Fassaden Technik AG der Gerichtsstand. Die Swiss Fassaden Technik AG kann den Kunden auch an ihrem Sitz belangen. Alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien unterliegen schweizerischem Recht, unter Ausschluss des Kollisionsrechts (Wiener Kaufrecht)